In einer sichstetig wandelnden Arbeitswelt ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter von höchster Priorität. Mein Unternehmen bietet Ihnen umfassende Dienstleistungen zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen des §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) entsprechen.
In einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter von höchster Priorität. Mein Unternehmen bietet Ihnen individuelle Gefährdungsbeurteilungen, die speziell auf die Bedürfnisse und Besonderheiten Ihres Unternehmens zugeschnitten sind und den Anforderungen des §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) entsprechen.
Meine Experten verfügen über die notwendige Ausbildung und umfangreiche Berufserfahrung, um Sie in Fragen der Gefährdungsbeurteilung und des Gesundheitsschutzes kompetent zu beraten. Durch regelmäßige Fortbildungen stelle ich sicher, dass das Wissen stets auf dem neuesten Stand ist.
Ich weiß, dass jedes Unternehmen einzigartig ist. Deshalb erstelle ich Gefährdungsbeurteilungen, die speziell auf Ihre betrieblichen Gegebenheiten und Risiken abgestimmt sind. Dieser maßgeschneiderte Ansatz erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen, um alle relevanten Aspekte Ihrer Arbeitsbedingungen umfassend zu erfassen und zu bewerten.
Jeder Betrieb ist einzigartig, und so sind es auch meine Lösungen. Ich passe meine Dienstleistungen an die spezifischen Bedürfnisse und Gefahrenpotentiale Ihres Unternehmens an, um ein optimales Sicherheitsniveau zu erreichen.
Ich unterstütze Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen im Bereich Arbeitssicherheit sicher einzuhalten. Im Rahmen eines internen Audits prüfe ich systematisch, ob Ihr Unternehmen die relevanten Gesetze, Vorschriften und behördlichen Auflagen erfüllt. Dabei dokumentiere ich alle Feststellungen nachvollziehbar und schlage konkrete Maßnahmen zur Verbesserung vor. Die Anforderungen der ISO 45001 fließen dabei automatisch mit ein – als zusätzlicher Nutzen für Ihr bestehendes oder geplantes Managementsystem.
In einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter von höchster Priorität. Mein Unternehmen bietet Ihnen individuelle Gefährdungsbeurteilungen, die speziell auf die Bedürfnisse und Besonderheiten Ihres Unternehmens zugeschnitten sind und den Anforderungen des §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) entsprechen.
RechtskAuditsität im Fokus – mit Mehrwert für Ihr Arbeitsschutzmanagement.
Klare Übersicht, belastbare Dokumentation und praxistaugliche Umsetzung rechtlicher Anforderungen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt Schutzmaßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.
Verantwortlich für Überwachung und Förderung der Arbeitssicherheit; bieten Beratung und Schulungen.
Arbeitgeber müssen regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchführen, um potenzielle Gefahren zu identifizieren.
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte ernennen.
2020 gab es rund 871.547 meldepflichtige Arbeitsunfälle.
2020 wurden etwa 106.491 Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten gemeldet.
Kontaktieren Sie mich, um mehr über meine Dienstleistungen zu erfahren und einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.
Gemeinsam schaffen wir sichere Arbeitsbedingungen für Ihre Mitarbeiter!
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen. Dies ist in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgelegt. Sie müssen geeignete Maßnahmen treden, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, und sind verpflichtet, regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Die konkreten Anforderungen hängen von der Art Ihres Unternehmens und den spezifischen Arbeitsbedingungen ab.
Gesetzlicher Verweis:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3:„Pflichten des Arbeitgebers“.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse der Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen, um potenzielle Gefährdungen für die Mitarbeiter zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Beurteilung muss regelmäßig durchgeführt und aktualisiert werden, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder neue Risiken auftreten.
Gesetzlicher Verweis: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5:„Beurteilung der Arbeitsbedingungen“.
Ja, gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sind Unternehmen verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Person unterstützt Sie dabei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Sicherheitsmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Die Fachkraft kann entweder ein interner Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation oder ein externer Dienstleister sein.
Gesetzlicher Verweis: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 6:„Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“.
Mitarbeiter müssen regelmäßig und bei Bedarf unterwiesen werden, insbesondere bei der Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel. Diese Unterweisungen sollen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Verhaltensweisen kennen und anwenden. Laut § 12 ArbSchG muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich stattfinden und dokumentiert werden.
Gesetzlicher Verweis: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12:„Unterweisung der Beschäftigten“.
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können schwerwiegende Konsequenzen haben, darunter Bußgelder, Haftstrafen und Schadenersatzforderungen, falls es zu einem Unfall kommt. Die genauen Strafen hängen von der Schwere des Verstoßes ab. Beispielsweise können laut § 25 ArbSchG bei groben Verstößen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Zudem kann es zu Reputationsschäden für Ihr Unternehmen kommen.
Gesetzlicher Verweis: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 25:„Ordnungswidrigkeiten“.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein wichtiges Gremium zur Förderung des Arbeitsschutzes in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Der Ausschuss besteht aus der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, den Sicherheitsbeauftragten, sowie Vertretern des Arbeitgebers und der Beschäftigten. Laut § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) müssen ASA-Sitzungen regelmäßig stattfinden, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit informiert sind und die Umsetzung von Maßnahmen besprochen wird. Eine feste Regelung zur Häufigkeit gibt es zwar nicht, in der Praxis werden jedoch in der Regel vier Sitzungen pro Jahr (also vierteljährlich) empfohlen.
Gesetzlicher Verweis: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11:„Arbeitsschutzausschuss“.
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